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Jugendhilfeausschuss stimmte gegen den Vorschlag der Verwaltung für die Sicherung der Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit ab 2025
02.02.2024 13:45 In der Sitzung des Juge... mehr ... 2. Februar 2024
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02.02.2024 13:45 In der Sitzung des Juge... mehr ... 2. Februar 2024
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 WPO insbesondere:
a) die Durchführung von Pflichtprüfungen nach §§ 316 ff HGB und §§ 53 ff GenG;
b) die Durchführung freiwilliger Prüfungen in Anlehnung an die Pflichtprüfungen zu a);
c) sonstige in das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers passende Prüfungen und die Beratung in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 20. April 2022